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EHC  Black Mustangs Duisburg e.V.

Clubsatzung

          Allgemeine Bestimmungen

§ 1

      (1) Der am 1.01.1991 in Duisburg gegründete Hobbyclub führt den Namen         EHC Black Mustangs Duisburg.

      (2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

      (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

      (4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Eishockeysports.

      (5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

      (6) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen der Eissport-Verbandes NRW e.V. und seiner übergeordneten Fachverbände – soweit sie diese Sportarten ausüben - an und unterwerfen sich deren Gerichtsbarkeit.

§ 2

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Allgemeine Teilnahmebedingungen

      (1) Die Teilnahme am Trainings- bzw. Spielbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr.

      (2) Für Schäden, z. B. an der Ausrüstung bzw. Verletzungen und Folgeschäden, wird vom Verein nicht gehaftet.

      (3) Die Teilnahme am Training ist auf Grund der hohen Verletzungsgefahr ohne entsprechende Ausrüstung nicht möglich.

      (4) Jedes aktive Mitglied hat selbst für eine entsprechende Ausrüstung zu sorgen.

      (5) Ausrüstungsgegenstände für Torhüter können nach Absprache mit dem Vorstand aus der Mannschaftskasse gezahlt werden.

      (6) Es gibt eine Vereinsordnung, die durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Mitgliedschaft

      (1) Der Verein kann aktive und passive Mitglieder aufnehmen.

      (2) Das neue Mitglied hat eine Probezeit von 12 Wochen.

      (3) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

      (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

      (1) Die Mitgliedschaft endet:

        1. durch Austritt des Mitglieds

        2. durch Ausschluß aus dem Verein

      (2) Der Austritt (Kündigung) kann zum Stichtag 30.6. oder 31.12. erfolgen, und ist mindestens 1 Monat vor Ende der Mitgliedschaft dem Vorstand mitzuteilen.

      (3) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

        1. wenn ein aktives Mitglied dreimal unentschuldigt vom Training fern bleibt.

        2. durch Rückstand des Vereinsbeitrages oder evtl. Umlagen von 2 Monaten.

        3. bei vereinsschädigendem Verhalten.

      (4) Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, bestehen keine Ansprüche aus der Mannschaftskasse.

      (5) Über den Ausschluss aus dem Verein befindet eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Beiträge

      (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Umlagen festlegen.

      (2) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9  Geschäftsjahr

      (1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins

      (1) Organe des Vereins sind:

        1. Die Mitgliederversammlung

        2. Der Vorstand

         

§ 11 Versammlungen

      (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

      (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

      (3) In dringenden Fällen kann eine Sonderversammlung einberufen werden.

      (4) Bei den Versammlungen haben alle Mitglieder zu erscheinen. Bei unentschuldigten nicht Erscheinen hat das Mitglied einen Strafbeitrag von 5,- DM in die Mannschaftskasse zu entrichten

      (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

      (6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Clubs sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt

§ 12 Jahreshauptversammlung

      (1) Am Anfang eines Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

      (2) Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

        1. Wahl des Vorstandes

        2. Wahl der Kassenprüfer

        3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

        4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

        5. Wahl der Trainingsleiter

         

§ 13 Leitung und Durchführung der Versammlungen

      (1) Die Versammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt aufgerufen wurde und die Aussprache eröffnet ist.

      (2) Die Redezeit ist unbegrenzt. Sie kann jedoch auf Antrag auf 5 Minuten begrenzt werden. Kein Redner soll mehr als drei Mal zu einer Sache sprechen. Zu einem durch Abstimmung erledigten Punkt, kann in der gleichen Versammlung das Wort nicht mehr erteilt werden.

      (3) Der Versammlungsleiter schließt die Debatte zu einem Beratungspunkt, wenn er feststellt, daß keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

§ 14 Niederschriften

      (1) Grundsätzlich wird in jeder Versammlung ein Protokoll geführt, das der Schriftführer anfertigt und unterschreibt. Falls der Schriftführer nicht an der Versammlung teilnehmen kann, ist durch die Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu bestimmen, der das Protokoll anfertigt und unterschreibt.

      (2) Der Schriftführer (bzw. Protokollführer) führt die Anwesenheitsliste in der Versammlung. Jeder Teilnehmer hat sich handschriftlich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

      (3) Das Protokoll muß mindestens den Wortlaut der von der Versammlung gefaßten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 15 Vorstand

      (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

        1. dem 1. Vorsitzenden

        2. dem 2. Vorsitzenden (auch Schriftführer)

        3. dem Kassierer

      (2) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

      (3) Die Neuwahlen des Vorstandes finden alle 2 Jahre statt.

      (4) Bei vorzeitigen Ausscheiden von Amtsträgern findet eine Neuwahl statt.

      (5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

      (6) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

      (7) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands.

§ 16 Kassenprüfung

      (1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten in der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 17 Auflösung des Vereins

      (1) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist mit einer 2/3 Mehrheit, entweder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung oder auf der Jahreshauptversammlung, zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.

      (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des Eishockey Vereins Duisburg (EVD) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

       

Meerbusch, den 8. Januar 2005

Die Mitgliederversammlung

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